Ein Mann hatte die Schilderungen seiner Mutter von dem Verhalten des Geschäftsführers einer Maklergesellschaft zum Anlass genommen,
Gegen ein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Kaufpreisforderung wehrten sich die späteren Kläger mit einer Oppositionsklage,
§ 32 des Epidemiegesetzes sieht vor,
Ein Adressenverlag ließ durch Meinungsforschungsinstitute
Strafrechtlich ist der Versuch einer Straftat ebenso zu behandeln wie die vollendete Tat. § 16 StGB lässt allerdings dem Täter im Versuchsstadium einen Ausweg, indem er den Strafaufhebungsgrund des Rücktritts vom Versuch normiert. Mit anderen Worten: Wer vom Versuch freiwillig zurück tritt, ist nicht zu bestrafen.
Fraglich ist allerdings, welche Auswirkungen der Rücktritt vom Versuch auf die Erbwürdigkeit des Täters hat. Der Oberste Gerichtshof hat sich dieser Frage angenommen.
Sachverhalt:
Der Verstorbene hatte seine Tochter testamentarisch zur Alleinerbin eingesetzt und seiner Lebensgefährtin bis zu ihrem Lebensende das uneingeschränkte Wohnrecht auf seiner Liegenschaft zukommen lassen.
Nach seinem Tod fand die Lebensgefährtin, die spätere Klägerin, unter den Versicherungsunterlagen die Polizze einer Er- und Ablebensversicherung mit einer Versicherungsleistung iHv ATS 110.000. Im Punkt „Bezugsrecht“ wurde der Überbringer der Urkunde genannt. Als sie sich mit der Urkunde zur Bank begab, um sich den Betrag auszahlen zu lassen, hielt sie es ernstlich für möglich und nahm billigend in Kauf, so ATS 110.000 dem Verlassenschaftsvermögen zu entziehen. Der Klägerin wurde bereits das entsprechende Formular für die Auszahlung der Versicherungssumme vom Bankmitarbeiter vorgelegt. Allerdings nahm sie von ihrem Vorhaben Abstand, unterschrieb das Formular nicht, sondern händigte die Urkunde der Tochter des Verstorbenen aus.
Als sich die spätere Klägerin auf das Testament stützte und die Einverleibung des Wohnungsgebrauchsrechts ins Grundbuch begehrte, erteilte die Tochter des Verstorbenen ihre Einwilligung nicht. Im folgenden Prozess wandte sie unter anderem ein, dass die Klägerin erbunwürdig iSd § 539 ABGB sei. Die Lebensversicherungssumme habe € 10.000 überstiegen, dadurch habe die Klägerin das Tatbild eines versuchten schweren Betrugs verwirklicht.
Rechtliche Beurteilung:
Der Oberste Gerichtshof stellte fest, dass im strafrechtlichen Sinne ein Rücktritt vom Versuch vorlag.
Bei der Täterin lag bedingter Vorsatz in Bezug auf die Tatbestandselemente des Betrugs vor. Auch war sie – durch ihr Verhalten gegenüber der Bank- bereits ins Versuchsstadium eingetreten. Ebenso wurde der strafaufhebende, freiwillige Rücktritt vom Versuch bejaht. Hierbei komme es, in puncto Freiwilligkeit, darauf an, dass der Täter autonom die Entscheidung trifft, die Tat nicht auszuführen. Es schadet in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn dies aus (allgemeiner) Furcht vor Entdeckung geschieht. Lediglich die konkrete Furcht vor Entdeckung oder Strafe, schließt den Strafaufhebungsgrund aus. Im konkreten Fall war der Rücktritt vom Versuch freiwillig erfolgt, weil die Täterin mit einer Unterschriftsleistung rechnen musste. Dadurch ist ihr nur die Rechtwidrigkeit ihres Verhaltens in besonderer Weise bewusst geworden. Das Risiko der konkreten Entdeckung wurde dadurch aber nicht erhöht.
Im zweiten Schritt prüfte der OGH, ob dies den Tatbestand des § 539 ABGB erfüllt. Zunächst nahm er Bezug auf die einheitliche Rechtsprechung und Lehre, nach der bei Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgründen (zB Notwehr) Erbunwürdigkeit nicht eintreten kann. Der Versuch einer gerichtlich strafbaren Handlung iSd § 539 führt sehr wohl zur Erbunwürdigkeit, weil dieser gem. § 15 StGB im strafrechtlichen Sinne der vollendeten Tat gleichgestellt ist.
Dennoch verneinte der OGH die Erbunwürdigkeit der Klägerin und begründete dies wie folgt:
1.) § 539 ABGB knüpft an die Begehung einer „gerichtlich strafbaren Handlung“ an. Durch die strafrechtliche Rechtsprechung sei dieser Begriff klar definiert. Eine solche Handlung liege nur vor, wenn das Verhalten des Täters Gegenstand eines verurteilenden Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 2 StPO sein kann. Dies sei nur dann der Fall, wenn tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt wurde und allfällig zusätzliche Voraussetzungen der Strafbarkeit erfüllt sind (siehe RS0090571).
2.) Wenn der Gesetzgeber eine zivilrechtliche Rechtsfolge an eine „strafbare Handlung“ knüpft, so kann dies aus systematischen Gründen nur im unter 1.) genannten Sinn verstanden werden. Es wäre widersprüchlich, sich im Zivilrecht einem Begriff des Strafrechts zu bedienen und dann ein anderes Verständnis dieses Begriffs zu wünschen.
3.) Auch wenn nicht auszuschließen sei, dass ein abweichendes Begriffsverständnis Ergebnis einer historischen (hierbei wird auf den Willen des historischen Gesetzgebers abgestellt) oder teleologischen Interpretation (bei der der Zweck der Regelung maßgeblich ist) sein kann, ist dies bei freiwilligem Rücktritt vom Versuch nicht der Fall:
Durch die Regelung zur Erbunwürdigkeit will der Gesetzgeber dem (hypothetischen) Willen des Verstorbenen gerecht werden. Einerseits geht er davon aus, dass die Tat den Verstorbenen, wenn er davon wüsste, so verletzt, dass er dem Täter erbrechtlich nichts zukommen lassen wolle. Andererseits hält der Gesetzgeber diesen hypothetischen Willen auch objektiv für gerechtfertigt. Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf den freiwilligen Rücktritt vom Versuch nicht anwenden. Das Verhalten des Täters wird strafrechtlich dahingehend bewertet, dass er nicht (mehr) zu bestrafen ist. Da das Verhalten objektiv nicht mehr so schwer wiegt, kann nicht mehr vom gleichen hypothetischen Willen des Verstorbenen ausgegangen werden.
Der OGH entschied in der Sache selbst. Die Beklagte hat in die Einverleibung des testamentarisch zugunsten der Klägerin verfügte Wohnungsgebrauchsrechts einzuwilligen (2 Ob 100/19y).
Die Rechtsordnung legt verschiedene Verjährungsfristen fest, binnen derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen.