Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Rechtsordnung legt verschiedene Verjährungsfristen fest, binnen derer Ansprüche geltend gemacht werden müssen.

Nach Ablauf dieser Fristen bleibt lediglich eine Naturalobligation bestehen, d.h. der Schuldner kann weiterhin wirksam erfüllen, während dem Gläubiger die gerichtliche Durchsetzung des verjährten Anspruchs verwehrt bleibt. Durch verschiedene Ereignisse kann es zu einer Hemmung dieser Fristen kommen, wobei zwischen Fortlaufhemmung und Ablaufhemmung zu unterscheiden ist.

Während bei der Fortlaufhemmung der Weiterlauf der Verjährungsfrist gehemmt wird, verhindert die Ablaufhemmung lediglich, dass die Frist abläuft, sprich die Verjährung tatsächlich eintritt.

Der Oberste Gerichtshof hat in 3 Ob 223/06z zur Hemmungswirkung bei Vergleichsverhandlungen Stellung bezogen:

Grundsätzlich hemmen Vergleichsverhandlungen den Ablauf der Verjährungsfrist solange sie andauern. Das bedeutet, dass nicht der Fortlauf der Verjährungsfrist gehemmt wird, sondern lediglich das „Zu-Ende-Gehen“ (2Ob32/95). Nach Rechtsprechung und Lehre ist dafür ausreichend, dass der Gläubiger seine Forderung geltend macht und der Schuldner eine Stellungnahme dazu abgibt, die den Anspruch nicht zur Gänze verneint. Die Ablaufhemmung wirkt maximal zwei bis drei Monate über das Scheitern der Vergleichsverhandlungen hinaus (RS0020748). So soll dem Schuldner die Möglichkeit genommen werden, den Gläubiger bis zum Eintritt der Verjährung hinzuhalten. Auch der Deutsche Bundesgerichtshofs judiziert, dass die Hemmung endet, wenn der Gläubiger die Vergleichsverhandlungen „einschlafen“ lässt, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem nach Treu und Glauben sein nächster Schritt zu erwarten gewesen wäre. Nach der Rsp des OGH ist es nicht Zweck der Ablaufhemmung, die Durchsetzbarkeit des Anspruchs des Untätigen zu schützen. Im gegenständlichen Fall war der Kläger bei Vergleichsverhandlungen 14 Monate untätig geblieben, weshalb der Verjährungseinwand der beklagten Partei zu Recht bestand.