Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß § 3 Abs. 1 BauKG hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator zu bestellen,

wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für diese ihm vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Der Pflichtenkatalog des BauKG ist ein Schutzgesetz für die Arbeitnehmer. Kommt daher ein Arbeitnehmer in Folge fehlender Sicherungsvorkehrungen zu Schaden, liegt darin eine Schutzgesetzverletzung. Wenn allerdings die Einhaltung der Sicherheitsvorschrift den Unfall nicht verhindert hätte, kommt es zur Befreiung der Haftung des rechtswidrig handelnden Täters. Die Beweislast dafür, dass der Schaden auch bei rechtmäßigen Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft den Schädiger, also den Bauherren (6 Ob 147/18p).