Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Für das Vereinsmitglied ist es unzumutbar, wenn ein Kostenvorschuss von EUR 1.000,00

als Voraussetzung für das Tätigwerden der Schiedsrichter bezahlt werden müsse. Dies widerspreche der grundsätzlichen Priorität der vereinsinternen Streitschlichtung, um möglichst schnell und kostengünstig sowie unbürokratisch den Rechtsstreit zu bereinigen. Die Leistung eines weder gesetzlich noch satzungsmäßig gedeckten Pauschalhonorars für die Schiedsrichter oder eines Kostenbeitrages für weder offen gelegte noch näher konkretisierte sonstige Kosten sei daher für das Vereinsmitglied unzumutbar. Die Schiedsrichter hätten vielmehr in Ausübung des ihnen von der Generalversammlung übertragenen Amts unentgeltlich tätig werden müssen. Aufgrund dieser „Kostenhürde“ musste daher das Vereinsmitglied nicht die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung anrufen, sondern konnte sofort den Rechtsweg beschreiten.

Fazit: Vereine sollten daher schon in den Statuten regeln, wenn für den Aufwand der vereinsinternen Streitschlichtung ein Pauschalhonorar gefordert wird. Der vom Vereinsmitglied zu bezahlende Betrag darf jedoch nicht höher als ein angemessener Aufwandersatz für die Schiedsrichter sein und keine „Kostenhürde“ bewirken.