Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB auszulegen,

und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RIS-Justiz RS0050063). Bei Unklarheiten findet § 915 ABGB Anwendung, weshalb Unklarheiten zu Lasten der Partei gehen, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers. Da die Klauseln in den meisten Fällen nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, sind sie objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen.