In den Versicherungsunterlagen (Versicherungsantrag, Polizze und Versicherungsbedingungen) wird das versicherte Risiko umschrieben.
Dadurch wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahr und für welchen Bedarf versichert sind (primäre Risikobegrenzung). Auf der zweiten Ebene kann der Versicherer durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfanges ausnehmen und für nicht versichert erklären. Zweck dieses Risikoausschlusses ist es, dass der Versicherer ein nicht überschaubares und kalkulierbares Teilrisiko ausnehmen und damit die Prämie sicher kalkulieren kann. Mit dem Risikoausschluss begrenzt also der Versicherer von vornherein den Versicherungsschutz, indem er einen bestimmten Gefahrenumstand von Anfang an von der versicherten Gefahr ausnimmt. Allerdings darf der Ausnahmetatbestand bzw. der Risikoausschluss nicht weiter ausgelegt werden, als es sein Sinn unter Betrachtung seines wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhanges erfordert. Beispielsweise sind in der Sturmschadenversicherung Schäden nicht versichert, die dadurch entstanden sind, dass sich versicherte Bauwerke oder Teile davon in einem baufälligen Zustand befunden haben. Ein Gebäude wird allgemein dann als baufällig bezeichnet, wenn es sich in einem äußerst schlechten baulichen Zustand befindet, also durch geringste, atypische Anlässe schon vom Einsturz bedroht ist. Ganz allgemein sind Schäden nicht versichert, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden vorsätzlich oder grob schuldhaft herbeigeführt hat.