Zahlreiche Versicherungsbedingungen sehen zugunsten beider Parteien ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren
zum Zweck der Herbeiführung einer raschen und kostengünstigen Entscheidung vor. Der Oberste Gerichtshof hat in 7 Ob 230/15x erkannt, dass es nur Aufgabe der bestellten Sachverständigen sei, Ursache und Höhe des behaupteten Schadens, also einzelne Tatbestandselemente oder einzelne Tatsachen festzustellen. Daher dürfen sie Rechtsfragen nicht lösen und sollen sich aus einer Stellungnahme zu solchen Fragen heraushalten, ob überhaupt ein versicherungspflichtiger Schaden oder Unfall vorliege. Bei allen Rechtsfragen, ob beispielsweise der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall schuldhaft herbeigeführt habe, bleibe kein Raum für die Durchführung des Schiedsverfahrens. Grundsätzlich könne der Obmann das Schiedsgutachten nur innerhalb der von den Parteien bzw. ihren Sachverständigen eingeräumten Grenzen erstatten. Setze sich der Obmann über diese Grenzen hinweg, sei sein Spruch unverbindlich.