Das bisherige Verbot der Weitergabe von Ergebnissen (Diagnosen, Befunden und Rohdaten) im § 67 GTG differenzierte nicht zwischen den verschiedenen Typen genetischer Analysen.
Der VfGH hat daher einige Wortfolgen in § 67 GTG und § 11a Abs. 1 VersVG mit 31.12.2016 und der Begründung als verfassungswidrig aufgehoben, dass das Verbot der Erhebung und Verwendung von Ergebnissen genetischer Analysen des Typs 1 nicht sachlich gerechtfertigt ist, weil sich solche Untersuchungsergebnisse nicht wesentlich von jenen aus „konventionellen“ Untersuchungen unterscheiden.
Mit der am 1.1.2017 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle BGBl I 2016/112 wird nun entsprechend differenziert und die Weitergabe von Ergebnissen aus genetischen Analysen des Typs 1 vom ansonsten weiter aufrechten Verbot ausgenommen. Diese Daten dürfen künftig an Versicherer weitergegeben werden. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass das Verbot der Weitergabe von Daten aus genetischen Analysen des Typs 2, 3 oder 4 weiterhin voll umfänglich aufrecht bleibt. Dieses Verbot wurde vom VfGH auch nicht als verfassungswidrig beanstandet.
In diesem Sinn berücksichtigt die Neuregelung auch die Tatsache, dass es mit den neuesten Techniken möglich ist, Gewebe (Zellen) bei genetischen Analysen des Typs 1 auf Mutationen zu untersuchen, die Analysen des Typs 2, 3 oder 4 darstellen. Die Bestimmung stellt daher sicher, dass Rohdaten aus genetischen Analysen des Typs 1 nicht weitergegeben werden dürfen.
In § 11a Abs. 1 VersVG wird der Verweis auf § 67 GTG nun wieder eingefügt, weil § 67 GTG nunmehr eine verfassungskonform differenzierte Regelung enthält.