Die meisten Versicherungsbedingungen definieren den Unfallbegriff, dass die versicherte Person
durch ein plötzliches von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Grundsätzlich kann auch eigenes Verhalten zum Unfall beitragen. Ein zwar gewolltes Verhalten des Versicherungsnehmers ist aber nur dann ein Unfallereignis, wenn es sich seiner Beherrschung durch einen unerwarteten Ablauf entzieht und nunmehr schädigend auf den Versicherten einwirkt. Dazu zwei Beispiele:
Die bei einem Tauchgang aufgetretene Taucherkrankheit wird nicht als Unfallereignis qualifiziert, wenn der Tauchgang nicht durch ungewollte und ungeplante Umstände gestört wurde, wie zB wegen eines gefährlichen Wasserbewohners (Hai) oder wegen technischer Probleme an der Taucherausrüstung. Wenn beim Tennisspielen die Achillessehne reißt, liegt nur dann ein versichertes Unfallereignis vor, wenn beim normalen Bewegungsablauf noch etwas Unerwartetes passiert, wie beispielsweise Stolpern oder Sturz des Versicherungsnehmers durch eine kleine Bodenunebenheit.
Zum Begriff der Plötzlichkeit des Unfallgeschehens gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Plötzlich sind damit alle Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter diesen Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Dazu ist es aber erforderlich, dass für den Versicherungsnehmer objektiv kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen. Daher muss er von ihnen überrascht worden sein. Wenn der Versicherungsnehmer aber objektiv betrachtet in der konkreten Situation mit den konkreten widrigen Umständen rechnen hätte müssen, mangelt es ihm an der subjektiven Komponente, sodass nicht von Plötzlichkeit und einem Unfallgeschehen gesprochen werden kann. Dazu Beispiele:
Kein Unfall ist es, wenn der Versicherungsnehmer bei einer Bergtour durch Witterungs- und Umwelteinflüsse Erfrierungen erleidet, weil solche in zeitlicher Hinsicht nicht plötzlich eintreten und im Gebirge mit tiefen Temperaturen zu rechnen ist. Ein Unfallereignis würde aber dann vorliegen, wenn der Versicherungsnehmer objektiv und subjektiv nicht mit ungewöhnlichen Verhältnissen rechnen musste und nur durch eine Notlage (zB unerwartet Gewitter oder Sturm) und ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so sehr beeinträchtigt wird, dass er den Einwirkungen der Kälte hilflos ausgesetzt ist. Beispielsweise wenn der Kletterer ins Seil fällt, ohne dass er dadurch verletzt wird, er jedoch aufgrund des Verhängens des Kletterseiles in der Bergwand festgehalten wird und infolgedessen Erfrierungen erleidet. Obwohl hier das Kriterium der Plötzlichkeit fehlt, weil das Ereignis kontinuierlich über einen längeren Zeitraum auf den Körper schädigend einwirkt, liegt ein versicherter Unfall vor. Daher können auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Unfallbegriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren.
Achtung: Ein Unglück ist noch kein Unfall im Sinne der Unfallversicherung!