Häufig enthält die Haushaltsversicherung auch eine Privathaftpflichtversicherung,
welche Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers als Privatperson deckt, die aus „Gefahren des täglichen Lebens“ resultieren. Der Oberste Gerichtshof beschäftigt sich in zahlreichen Entscheidungen mit der Frage, wie die Klausel „Gefahren des täglichen Lebens“ auszulegen ist:
Wenn der Versicherungsnehmer im Zustand der vollen Berauschung einer ebenfalls alkoholisierten Frau anlässlich einer verbalen Auseinandersetzung mit der Faust fest ins Gesicht schlägt und sie dabei verletzt, entspricht eine solche Verhaltensweise keiner Gefahr des täglichen Lebens, weil sie dem Durchschnittsmenschen fremd ist, der keine schwere Körperverletzung begeht (7 Ob 189/16v). Der Oberste Gerichtshof sieht auch keine Gefahr des täglichen Lebens verwirklicht, wenn ein 18-jähriger Bursche bei einem Raufhandel in einer Diskothek unabsichtlich ein unbeteiligtes Mädchen verletzt (7 Ob 245/13z), oder wenn der Versicherungsnehmer eine Frau verletzt, welche sich gegen seine Annäherungsversuche zur Wehr setzte (7 Ob 182/15p).
Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass die Privathaftpflichtversicherung keine Schäden deckt, wenn der Versicherungsnehmer ein übermäßiges Gewaltpotential zeigt; dies gilt selbst für den Zustand der Berauschung. Wenn Personen Auseinandersetzungen mit körperlicher Gewalt lösen wollen, können sie nicht damit rechnen, dass ihre Privathaftpflichtversicherung die Schadenersatzforderungen der Geschädigten erfüllen.