Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Begriff der Berufsunfähigkeit wird in den verschiedenen Versicherungsbedingungen unterschiedlich geregelt.

Häufig findet sich aber folgende Begriffsbestimmung:

„Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer während der Dauer des Versicherungsschutzes zumindest 50 % infolge Krankheit oder Körperverletzung außer Stande ist, seine bisherige oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden könnte und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht.“

Versicherte Gefahr in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Daher bietet diese Versicherung Schutz vor dem Zustand, in dem ein Versicherter aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seinen bisherigen Beruf oder einen angemessenen bedingungsgemäßen Vergleichsberuf auszuüben. Bei der Beurteilung des Vergleichsberufes ist maßgeblich, ob er der bisherigen Lebensstellung des Versicherten entspricht, ob also die soziale Stellung ebenso wie das soziale Ansehen des Versicherten inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf die gleichen sozialen Sicherungen verschafft. Daher ist nicht die berufliche Leistungsfähigkeit des Versicherten an sich versichert, sondern nur in Verbindung mit bestimmten Berufen, wobei es auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Versicherten ankommt, so wie sie in gesunden Tagen, solange seine Leistungsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, ausgestaltet war. Der Versicherte darf nicht auf eine Tätigkeit verwiesen werden, die weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau seines bisher ausgeübten Berufs absinken; insbesondere dürfen keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sein. Es hängt nicht allein von der Höhe seines Einkommens ab, sondern auch davon, welche Kenntnisse und Fähigkeiten die Berufsausübung erfordert und welches Ansehen ein Beruf als solcher in der Öffentlichkeit genießt.

Wenn beispielsweise der Versicherte den Beruf eines Poliers oder Zimmerers ausgeübt hat, könnte er nicht auf eine Angestelltentätigkeit im Baustoffgroßhandel verwiesen werden (7 Ob 127/99y). Verweisbar wäre aber ein im Außendienst tätiger Versicherungsangestellter in den Innendienst. Eine Krankenschwester im Pflegedienst könnte auf eine Tätigkeit als Arzthelferin verwiesen werden.