Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wenn ein Versicherungsagent den Vertrag vermittelt oder abgeschlossen hat,

so ist für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherer das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. Diese Zuständigkeit kann durch Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden (§ 48 VersVG).

Gem. Art. 9 EuGVVO kann ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates hat, verklagt werde

a) vor den Gerichten des Mitgliedsstaates, in dem er seinen Wohnsitz hat,

b) in einem anderen Mitgliedsstaat bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder

c) falls es sich um einen Mitversicherer handelt, vor dem Gericht eines Mitgliedsstaates, bei dem der federführende Versicherer verklagt wird.

Hat der Versicherer im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates keinen Wohnsitz, besitzt er aber in einem Mitgliedsstaat eine Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung, so wird der für Streitigkeiten aus ihrem Betrieb so behandelt, wie wenn er seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedsstaates hätte (Abs. 2).

Daher steht für Klagen gegen den Versicherer ein System von Wahlgerichtsständen zur Verfügung, um die Klage nicht nur am Wohnsitz oder Sitz des Versicherers einbringen zu können, sondern beim Gericht des Bezirks, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, oder in dessen Sprengel der Agent zur Zeit der Vermittlung oder des Abschlusses des Vertrages seine gewerbliche Niederlassung oder in deren Ermangelung seinen Wohnsitz hatte. Hingegen stehen für Klagen des Versicherer gem. Art. 11 EuGVVO nur die Gerichte jenes Staates offen, in denen der Beklagte seinen Wohnsitz hat.