Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Arzt führte bei der Klägerin eine Bruststraffung lege artis durch.

Dennoch kam es in der Folge zu einer eingriffstypischen und häufig auftretenden Komplikation. Da der Arzt nicht erreichbar war, begab sich die Klägerin zur Nachbehandlung in ein Krankenhaus und machte in der Folge Schmerzengeld und Nachbehandlungskosten gegen den Arzt geltend.

Das Berufungsgericht bejahte die Haftung des beklagten Arztes, weil die Klägerin nicht wirksam in die Behandlung eingewilligt habe. Es sei entgegen § 6 ÄsthOpG die Aufklärung der Klägerin nicht zumindest 14 Tagen vor dem Eingriff erfolgt.

Der Oberste Gerichtshof hat die Revision des Arztes zurückgewiesen, weil mit der Einführung des ÄsthOpG eine eindeutige gesetzliche Regelung geschaffen wurde, welche die notwendige Frist zur Durchführung der Aufklärung bestimmt, ohne dabei auf den Einzelfall abzustellen. Daher muss zusätzlich zu den bei kosmetischen Operationen gesteigerten Anforderungen an den Inhalt und Umfang der Aufklärung dem Patienten auch eine ausreichend lange (zumindest 14-tägige) Überlegungsfrist eingeräumt werden, innerhalb derer er alle Argumente nochmals gegeneinander abwiegen kann (6 Ob 120/18t).