Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Renten aus einer privaten Unfall-, Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitsversicherung stellen Kaufpreisrenten dar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Prämien für eine Berufsunfähigkeitsversicherung lediglich dann abzugsfähig,

Wenn der Kunde bei Abschluss einer – auch Selbstmord versicherten – Ablebens-/Risikoversicherung lediglich angibt,

Der Versicherte muss aufgrund seiner Aufklärungsobliegenheit nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen und alles

Wenn der Versicherte nach einem Unfallereignis Grund zur Annahme hat, dass jene Folgen auftreten könnten,

Wenn bestehende Versicherungsverträge geändert werden,