Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Zahlreiche Versicherungsbedingungen sehen zugunsten beider Parteien ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren

In den Versicherungsunterlagen (Versicherungsantrag, Polizze und Versicherungsbedingungen) wird das versicherte Risiko umschrieben.

Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles den Schaden möglichst abzuwenden oder zu mindern.

Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen nach den Grundsätzen der §§ 914, 915 ABGB auszulegen,

Zahlreiche Versicherungsbedingungen sehen zugunsten beider Parteien ein fakultatives Schiedsgutachterverfahren