Geklagt wurde ein eingetragener Verein,
Gemäß § 8 Abs 1 VrG 2002 haben Vereinsstatuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.
Im Insolvenzfall haften Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereines nur dann
Die Schadenersatzpflicht des Vorstandsmitgliedes setzt schuldhaftes und rechtswidriges Handeln voraus.
Für das Vereinsmitglied ist es unzumutbar, wenn ein Kostenvorschuss von EUR 1.000,00