Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Gemäß § 8 Abs 1 VrG 2002 haben Vereinsstatuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.

Im Insolvenzfall haften Vorstandsmitglieder den Gläubigern des Vereines nur dann

Die Schadenersatzpflicht des Vorstandsmitgliedes setzt schuldhaftes und rechtswidriges Handeln voraus.

Der Verein ist als juristische Person organisiert,

Für das Vereinsmitglied ist es unzumutbar, wenn ein Kostenvorschuss von EUR 1.000,00