Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

§ 120 StGB verbietet heimliche Tonbandaufnahme unter bestimmten Voraussetzungen.

Das Grundbuch ist nach § 7 Abs 1 GBG öffentlich zugänglich. 

Ein Streit zwischen einem (Noch-)Ehepaar ging bis zum Obersten Gerichtshof (6 Ob 218/18d):

Wer in seiner Ehre beleidigt wird, kann nach § 1330 ABGB den Ersatz des daraus entstandenen Schadens verlangen.

Der Werkbesteller ist gemäß § 1170 b ABGB verpflichtet, auf Verlangen des Werkunternehmers eine Sicherstellung zu geben.

Die Aussage, eine bestimmte Person sei ein Folterer und Mörder gewesen, ist eine Tatsachenbehauptung.