Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Klägerin, ein Reinigungsunternehmen, zerkratzte im Zuge der Erbringung ihrer Arbeitsleistung die Glasscheiben des Wintergartens ihres Kunden.

Der Geschädigte ist in Bezug auf seinen Verdienstentgang grundsätzlich so zu stellen,

Nach § 16 Abs. 1 VersVG muss der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände,

Wenn dem Versicherer ein Belehrungsbedarf des Versicherten hinsichtlich der Rechtsfolgen der Fristversäumnis deutlich wird,

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer nach einem Einbruchdiebstahl

Der Versicherer ist verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder jedes Versicherten Auskunft über und Einsicht in Gutachten zu geben,