Der Kunde hatte im Jahr 2004 einen Fremdwährungskredit zur Finanzierung einer Liegenschaft unter Einschluss eines Tilgungsträgers aufgenommen.
Im Jahr 2008 wurde er erstmals von der Bank über die Kurs- und Zinsänderungsrisiken bei Fremdwährungskrediten aufgeklärt und sodann im Jahr 2011 aufgefordert, eine Sonderrückzahlung von € 20.000,00 zu leisten. Der Kunde hat sodann im Jahr 2013 die Feststellungsklage gegen die Bank erhoben, dass sie ihm für sämtliche Schäden im Zusammenhang mit dem Fremdwährungskredit zu haften habe. Der OGH hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:
(i) Der Primärschaden ist bereits 2004 mit Abschluss des nicht gewünschten Kreditvertrages eingetreten.
(ii) Der dadurch drohende (Folge-)Schaden durch die mögliche gesteigerte Zahlungspflicht ist durch die Beratung über die Risiken des Fremdwährungskredites vorhersehbar geworden.
(iii) Daher hat die Verjährungsfrist für diesen vorhersehbaren Folgeschaden im Jahr 2008 zu laufen begonnen, weshalb bei Klagseinbringung im Jahr 2013 die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
(iv) Nicht vorhersehbare Folgeschäden würden einer eigenen Verjährung unterliegen.
Fazit: Kreditnehmer müssen ab Kenntnis der grundsätzlichen Risikoträchtigkeit der gewählten Kreditform innerhalb von 3 Jahren eine Feststellungsklage einbringen; andernfalls würden ihre Ansprüche verjähren.