Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Höhe des Provisionsausgleiches für die Vermittlung einer kapitalbildenden Lebens- und Rentenversicherung

richtet sich – auch im nicht unmittelbaren Geltungsbereich des § 176 Abs. 6 VersVG – nach der Dauer der Wirksamkeit des vermittelten Geschäftes im Verhältnis zum Zeitraum von 5 Jahren oder der vereinbarten kürzeren Laufzeit. Allerdings besteht der Vergütungsanspruch nur dann, wenn die Tätigkeit des Maklers zum klaren und überwiegenden Vorteil des Verbrauchers war, weil dieser während der Prämienzahlungsdauer Versicherungsschutz genossen hat.

Wenn für die Entrichtung der Provision eine Ratenvereinbarung getroffen wird, liegt darin ein entgeltlicher Zahlungsaufschub iSd § 25 VKrG. Daher hat der Verbraucher ein Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG. Der Rücktritt wirkt dann nicht nur für den Zahlungsaufschub selbst, sondern führt zur Auflösung des gesamten Vermittlungsvertrages. Der Makler hat dann Anspruch auf aliquoten Provisionsausgleich, wenn er seine vertragliche Leistung bereits erbracht hat.