Sollte der Verbraucher einen der Gewährleistungsbehelfe Verbesserung oder Austausch geltend machen,
so kann der Unternehmer nach § 8 Abs 2 KSchG verlangen, dass der Verbraucher ihm die angeblich mangelhafte Sache übersendet, wenn es für diesen tunlich ist. Der Unternehmer trägt in einem solchen Fall sowohl nach § 8 Abs 2 Satz KSchG die Gefahr der Sendung, als auch nach Abs 3 die Kosten. Umso mehr kann er daher verlangen, die Sache abholen zu dürfen.
Die Übersendung gilt jedoch als untunlich, wenn sie den Übernehmer ernsthaft belasten würde. Dem Argument des Klägers, dass es untunlich sei, einen angeblich mangelhaften PKW nach Deutschland zu bringen, überzeugte den Obersten Gerichtshof nicht. Der Kläger habe sich bewusst für einen Kauf bei einem in Deutschland ansässigen Händler entschieden. Dementsprechend sei ihm auch die Verbringung des Fahrzeugs nach Deutschland zuzumuten. Auch wenn er so dem Übergeber die Möglichkeit gebe, (strafbare) Manipulationen durchzuführe, mache die Übersendung nicht untunlich. Der Verbraucher könne jederzeit eine Beweissicherung beantragen (§§ 384 ff ZPO), hieß es weiter in der Entscheidung.
Auch die Bedenken des Klägers, ihm könnten bei Nichtbeweisbarkeit des Mangels Reparaturkosten entstehen, sind nach Ansicht des OGH unberechtigt. Die Übersendung der angeblich mangelhaften Ware könnte keinesfalls als Reparaturauftrag verstanden werden. Der Übernehmer müsse sich, sobald er feststellt, dass der Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, um die Einwilligung des Übernehmers bemühen, wenn er die mangelhafte Sache reparieren wolle.
Der OGH stellte außerdem fest, dass eine vorherige Bestreitung des Mangels keine endgültige Verweigerung des Verbesserungsanspruchs sei (8 Ob 5/21z).