Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Die Schadenersatzpflicht des Vorstandsmitgliedes setzt schuldhaftes und rechtswidriges Handeln voraus.

Vorstandsmitglieder haften für die Einhaltung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters. Jede Person, welche eine Vorstandsfunktion übernimmt, muss daher für die dafür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse iSd § 1299 ABGB einstehen. Allerdings kommt gem. § 24 Abs. 1 VerG bei unentgeltlich tätigen Vorstandsmitgliedern nur ein reduzierter Sorgfaltsmaßstab zur Anwendung, welcher immer im Einzelfall zu beurteilen ist. Vereinfacht kann gesagt werden, dass die Haftung von gemeinnützig tätigen Vorstandsmitgliedern auf grobes Verschulden eingeschränkt ist, weshalb leichte Fahrlässigkeit für ihre Haftungsinanspruchnahme nicht genügen würde.

 Da Vorstandsmitglieder für den Verein handeln, kommt ein Rechtsgeschäft zwischen dem von ihnen vertretenen Verein und dem Dritten zustande, sodass grundsätzlich der Verein für das Verhalten seiner Vorstandsmitglieder haftet, nicht aber das Mitglied des Vorstandes gegenüber Dritten. Eine direkte Haftung von Vorstandsmitgliedern käme nur dann in Frage, wenn das Vorstandsmitglied oder der gesamte Vorstand die Verpflichtung des Vereines gegenüber den Dritten schuldhaft verletzt hätte. In diesem Fall würde aber auch das Vorstandsmitglied gegenüber dem Verein aufgrund der Pflichtverletzung haften. Selbst wenn der Verein auf Schadenersatz gegenüber dem Vorstandsmitglied verzichten würde, bliebe dieser Verzicht gegenüber den Vereinsgläubigern gem. § 26 VerG 2002 unwirksam.

 Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nicht für Schäden, welche im Rahmen von Beschlüssen der Generalversammlung herbeigeführt wurden. Diese Haftungsbefreiung würde aber nur dann nicht gelten, wenn das Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung in Irrtum geführt hätte.