Dem Versicherungsmakler scheinen die Hände gebunden zu sein, wenn der Versicherer die Schadensbearbeitung unangemessen in die Länge zieht
und der Kunde langsam die Geduld verliert. Es gibt allerdings eine Möglichkeit, den Versicherungsnehmer dennoch (teilweise) zufrieden zu stellen.
Bereits vor über 10 Jahren hat sich die deutsche Rechtsprechung, konkret das OLG Frankfurt am Main, mit dieser Frage beschäftigt. Der Versicherungsnehmer klagte den Versicherer auf „schnellere Bearbeitung seines Schadenfalles“. Der Versicherer habe gegen seine gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Schadenbearbeitung verstoßen und das Anspruchsschreiben des Kägers völlig unzureichend beantwortet, hieß es weiter in seinem Vorbringen. Das OLG wies die Klage jedoch ab und begründete dies damit, dass keine rechtliche Möglichkeit bestehe, die Bearbeitung gerichtlich zu beschleunigen. Jedoch habe der Versicherungsnehmer -laut dem deutschen Gericht- das Recht Verzugszinsen geltend zu verlangen.
Rechtslage in Österreich
Das österreichische Versicherungsrecht, insbesondere § 11 VersVG, schafft materiell die gleiche Rechtslage wie in Deutschland, indem es die Forderung von Verzugszinsen ermöglicht. Der Anspruch auf Verzugszinsen entsteht allerdings erst, wenn die Forderung fällig ist. Ebenso wie bei der Verzögerung stehen dem Versicherungsnehmer auch dann Verzugszinsen zu, wenn der Versicherer zu Unrecht ablehnt, die Leistung zu erbringen.
Die Höhe der Verzugszinsen ist im Gesetz geregelt. Verbrauchen haben gem §§ 1000,1333 ABGB Anspruch auf 4% p.a.. Im Unternehmergeschäft betragen die Zinsen 9,2% über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB), daher aktuell 8,58 %.