Die Ehefrau des Klägers hatte einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, von dem sie zurücktreten wollte,
weil sie mangelhaft über ihre Rücktrittsrechte belehrt worden war. Die Lebensversicherung verneinte jedoch sowohl das Rücktrittsrecht der Frau als auch alle daraus resultierenden Ansprüche.
Die Rechtsschutzversicherung des Klägers gab in der Folge eine Deckungszusage ab, die Verfahrenskosten erster Instanz für den Prozess gegen die Lebensversicherung zu übernehmen.
Nachdem die Klage gegen die Lebensversicherung in erster Instanz abgewiesen worden war, suchte der Kläger bei seiner Rechtsschutzversicherung um eine Deckungszusage für das Verfahren zweiter Instanz an.
Eine solche Kostenübernahme wurde jedoch von der Rechtsschutzversicherung unter Bezugnahme auf eine Judikaturwende abgelehnt.
Daraufhin begehrte der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass die Rechtsschutzversicherung für das Berufungsverfahren gegen die Lebensversicherung Deckung zu gewähren habe. Dies begründete er damit, dass die Beklagte mit ihrer Deckungszusage auch eine Kostenübernahme für die höheren Instanzen zumindest deklaratorisch anerkannt habe.
In erster und zweiter Instanz wurde das Klagebegehren abgewiesen, letztere verneinte sogar das Vorliegen eines deklarativen Anerkenntnisses hinsichtlich der Übernahme der erstinstanzlichen Kosten.
Der vom Kläger angerufene OGH kam zum Schluss, dass die Deckungszusage nur ein deklaratives Anerkenntnis gewesen und auf die Verfahrenskosten der ersten Instanz begrenzt worden sei. Dies begründete er wie folgt:
Eine Bestätigung des Versicherungsschutzes könne zwar sowohl ein deklaratives als auch ein konstitutives Anerkenntnis darstellen. Im Zweifel sei jedoch gemäß § 915 ABGB nur von einem deklarativen Anerkenntnis auszugehen, welches im Gegensatz zu einem konstitutiven keine neue, selbstständige Verpflichtung schaffe, sondern bloß eine widerlegbare Wissenserklärung sei. Überdies mangle es im konkreten Fall an einer wesentlichen Voraussetzung für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses, nämlich einer Streitigkeit, die dem Anerkenntnis vorausgegangen wäre.
Der OGH hat der Revision des Klägers nicht Folge gegeben, weil kein Anerkenntnis der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung für die Verfahrenskosten der höheren Instanzen vorlag (7 Ob 205/19a).