Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB) muss ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität

innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend gemacht und unter Vorlage eines ärztlichen Befundes begründet werden. Der Versicherungsnehmer hat gegen diese 15-Monatsfrist verstoßen, weshalb der Versicherer die Deckung abgelehnt hat.

Nach langjähriger Rechtsprechung des OGH war diese Regelung, welche als Ausschlussfrist verstanden wurde, zulässig. Diese Rechtsansicht stieß allerdings in der Lehre teilweise auf Kritik. Der OGH hatte diese 15-Monatsklausel erneut zu beurteilen. Er blieb in seiner Entscheidung der bisherigen Linie treu, dass diese Klausel weder gegen § 864a ABGB noch gegen § 879 Abs. 3 ABGB verstoße.

Der Oberste Gerichtshof hat die in der Entscheidung 7 Ob 250/01t vertretene Ansicht, dass die Klausel teilnichtig sei, ausdrücklich nicht aufrecht erhalten. Damals ging der OGH davon aus, dass ein Anspruchsverlust bei unverzüglicher Meldung iSd § 33 Abs 1 VersVG, wenn der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keinen Hinweis gehabt habe, dass sich ein Versicherungsfall innerhalb der Ausschlussfrist ereignet haben könnte, sehr wohl als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB anzusehen wäre (7Ob115/21v).

Leider begründet der OGH nicht, warum eine kürzere Ausschlussfrist in AVB als die in § 12 VersVG normierte 3-jähirge Verjährungsfrist keine Gesetzwidrigkeit darstellt. Das Argument, diese Regelung bezwecke die Herstellung von möglichst rascher Rechtssicherheit und Rechtsfrieden und soll der später in Anspruch genommene Versicherer vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs geschützt werden, ist nicht überzeugend, weil allein der Versicherungsnehmer für alle Anspruchsvoraussetzungen behauptungs- und beweispflichtig ist. Es kommt immer wieder vor, dass Versicherungsnehmer erst im Laufe ihrer medizinischen Behandlung erkennen (müssen), dass nach einem Unfall – trotz aller Bemühungen - dauernde Funktionseinschränkungen zurückbleiben. Warum solche Geschädigte 15 Monate nach dem Unfall kein Recht mehr haben, ihre vertraglichen Ansprüche gegen den Versicherer geltend zu machen, bleibt unverständlich.