Während die frühere Judikatur das Interesse an der Feststellung für die Haftung künftiger Schäden nur dann zuerkannte, wenn bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten war, lässt die nunmehrige herrschende Judikatur unter bestimmten Voraussetzungen auch die Feststellung einer (allfälligen) Ersatzpflicht für künftige Schäden aus einem bestimmten – zumindest potentiell schädigendem – Ereignis zu, wenn noch kein feststellbarer Schaden eingetreten ist (RIS-Justiz RS0038909). Die bloße Möglichkeit künftiger Schäden rechtfertigt daher die Erhebung einer Feststellungsklage. Diese verhindert die Gefahr der Verjährung und soll spätere Beweisschwierigkeiten bei der Feststellung der Haftungsfrage vermeiden. In Fällen, in denen das Auftreten einer Erkrankung als Folge des schädigenden Ereignisses nicht mit der in der Medizin möglichen Sicherheit auszuschließen ist, wird von der Rechtsprechung nunmehr ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer „potentiellen“ Haftung für zukünftige Schäden bejaht. Eine tatsächliche Gefährdung der Rechtssphäre des Patienten liegt bereits vor, wenn der Arzt den Haftungsanspruch verneint (RIS-Justiz RS0039007).