Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer gegenüber den Schaden behaupten und beweisen.

Wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer einen Schaden meldet, beauftragt meistens der Versicherer einen Sachverständigen, die Schadensursache und den Schadensumfang festzustellen; dies zur Prüfung der Deckung und des Umfangs der Entschädigungspflicht des Versicherers. Gem. § 66 VersVG hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Kosten zur Feststellung des Schadens zu ersetzen (zB für Einholung von Kostenvoranschlägen). Der Versicherungsnehmer kann jedoch dem Versicherer nicht die Kosten für die Zuziehung eines Sachverständigen anlasten.

Der Versicherungsnehmer verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und Erhebungen des Versicherers bzw. Sachverständigen zu ermöglichen. Wenn der Versicherungsnehmer diese Pflicht grob schuldhaft verletzt, kann der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 VersVG leistungsfrei sein.

Wenn der vom Versicherer beauftragte Sachverständige ein Gutachten erstattet, stellt er dieses nur dem Versicherer als seinen Auftraggeber zur Verfügung. Häufig verweigern Versicherer die Herausgabe des Gutachtens an die Versicherungsnehmer mit dem Argument, dass es sich um eine Beweisurkunde des Versicherers handle und er keine Einsicht gewähren müsse. Dagegen spricht aber, dass die Feststellung des gemeldeten Schadens nicht nur im Interesse des Versicherers erfolgt, sondern auch im Interesse des betroffenen Versicherungsnehmers und der Versichertengemeinschaft. Der Versicherer hat aufgrund seiner Erfahrung und seinem Fachwissen im Regelfall viel bessere Möglichkeiten, den Schaden festzustellen, als der Versicherungsnehmer, der häufig überfordert wäre. Da das Sachverständigengutachten über die Schadensursache und den Schadensumfang der Schadensregulierung dient, ist es nur fair und gerecht, dass auch dem Versicherungsnehmer die dafür erforderlichen Informationen des Sachverständigengutachtens zur Verfügung stehen; dies entspricht auch dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass die Parteien des Versicherungsvertrages ihre wechselseitigen Interessen zu unterstützen haben. Zudem bezahlt der Versicherungsnehmer mit seinen Prämien mittelbar auch solche Kosten des Versicherers, welche ihm aufgrund der  Schadensfeststellung durch Sachverständige entstehen.

Daher handelt es sich bei dem vom Versicherer in Auftrag gegebenen Gutachten um eine gemeinsame Urkunde, welche der Versicherer dem Versicherungsnehmer zur Verfügung stellen und im Gerichtsverfahren gemäß § 303 ZPO vorlegen muss.

Im Bereich der ärztlichen Untersuchungen eines Versicherungsnehmers ist der Versicherer sogar gesetzlich verpflichtet, auf Verlangen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten Auskunft zu erteilen und Einsichtnahme in das Gutachten zu gestatten (§ 11c (2) VersVG); dies umfasst auch das Recht auf Übergabe einer Kopie des Gutachtens.