In der Lebensversicherung kann der Versicherer vom Vertrag wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer beim Abschluss des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht nicht mehr zurücktreten,
wenn seit Abschluss der Lebensversicherung bereits drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt aber bestehen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat (§ 163 VersVG).
Der Oberste Gerichtshof hatte in 7 Ob 119/17a über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Ehefrau des Versicherungsnehmers wurde im November 2002 ein Melanom im rechten Augen operativ entfernt. Der Versicherungsnehmer beantragte im Oktober 2004 den Abschluss einer Lebensversicherung, wobei versicherte Person seine Gattin sein sollte. Bei den allgemeinen Fragen an die versicherte Person wurde die Augenoperation angegeben. Hingegen wurde die Frage, ob die versicherte Person Krebs oder andere Geschwulstkrankheiten gehabt habe, (objektiv unrichtig) verneint. Die Ehefrau des Versicherungsnehmers erkrankte im Jahr 2009 an Krebs, woran sie leider im Jahr 2014 verstarb. Der Lebensversicherer verweigerte die Auszahlung der Versicherungssumme, weil die versicherte Person ihre vorvertragliche Anzeigepflicht durch Nichtangabe des Operationsgrundes Melanom verletzt hatte und trat vom Versicherungsvertrag zurück.
Das Erstgericht wies die Klage wegen der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ab und bejahte auch das Recht des Versicherers zum Vertragsrücktritt. Hingegen gab Berufungsgericht der Klage statt, weil der Vertragsrücktritt durch den Versicherer lange nach der in § 163 VersVG normierten Höchstfrist von drei Jahren erfolgt war.
Der Oberste Gerichtshof hob die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf, weil das Erstgericht keine ausreichenden Feststellungen getroffen hatte, ob die Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen durch die Ehegattin des Versicherungsnehmers arglistig erfolgt sei oder nicht. Daher muss das Erstgericht nun weitere Beweise aufnehmen, um sodann feststellen zu können, ob die versicherte Person die Frage „Haben oder hatten sie Krebs oder andere Geschwulstkrankheiten“ arglistig unrichtig beantwortet hat oder nicht. Der Versicherer hätte nur dann ein Rücktrittsrecht, wenn die (objektive) Falschbeantwortung dieser Gesundheitsfrage arglistig erfolgt wäre. Nur in diesem Fall könnte sich der Versicherer auf Leistungsfreiheit berufen.