Versichert waren das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude an einer bezeichneten Risikoadresse und alle ausschließlich landwirtschaftlich genutzten Gebäude der versicherten Landwirtschaft an weiteren Risikoadressen.
Die versicherte Almhütte befand sich an einer weiteren Risikoadresse für ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Gebäude. Der Versicherungsnehmer hat diese Almhütte zu einem Freizeitsitz umgebaut mit Sauna und gehobener Ausstattung, um beispielsweise mit Jagdgästen in der Almhütte nächtigen und/oder dort private Feste feiern zu können.
Die Almhütte brannte ab. Der Feuerversicherer lehnte die Deckung mit dem Argument ab, dass für diese Almhütte nur bei ausschließlich landwirtschaftlicher Nutzung Versicherungsschutz bestanden hätte; davon könne aber bei der zu Freizeitzwecken umgebauten und eingerichteten Almhütte keine Rede mehr sein.
Der Versicherungsnehmer klagte die hohen Sanierungskosten ein. Der Oberste Gerichtshof wies seine Klage ab, weil der Wortlaut der betreffenden Klausel (ausschließlich landwirtschaftlich genützte Gebäude) eindeutig sei und kein Auslegungszweifel bestehe. Die Almhütte sei zu Freizeitzwecken und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden, weshalb kein Versicherungsschutz mehr bestehe (7Ob148/17s).
Diese Rechtsprechung ist tückisch, weil Almhütten häufig nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Aufgrund des Straßenbaus und der guten Motorisierung ist es meistens nicht mehr erforderlich, in unkomfortablen Hütten zu übernachten, welche statt Leistungswasser und Strom ein Plumpsklo haben. Daher werden solche Hütten, weil sie eben leichter erreichbar sind, vermehrt zu Freizeitzwecken umgebaut und verwendet. Wenn dadurch keine Gefahrenerhöhung eintritt, ist nicht einzusehen, warum die Änderung des Verwendungszweckes Auswirkungen auf den Versicherungsschutz hat. Daher ist jedem Versicherungsnehmer zu raten, dass er bei einer solchen Landwirtschaftsversicherung genau überprüft, ob die vereinbarte landwirtschaftliche Nutzung eingehalten wird. Und wenn er die Almhütte zum Freizeitsitz erweitern will, sollte er vorher mit dem Versicherer vereinbaren, dass diese Almhütte auch zu Wohnzwecken genutzt werden darf, damit der Versicherungsschutz auch erweitert wird.
Der Oberste Gerichtshof hat schon in einem früheren Fall den Begriff Landwirtschaftsversicherung streng ausgelegt (7Ob11/16b). Versichert waren alle wohn- und landwirtschaftlich genutzten Gebäude. Von einem Brand war ein Gebäude betroffen, das der Landwirt als „Selbstversorgerhaus“ an Sommergäste vermietet hatte. Nach Ansicht des OGH gehören aber zum Landwirtschaftsbetrieb nur Gebäude, die den Wohnbedarf der Bauernfamilie und weiterer landwirtschaftlicher Mitarbeiter abdecken, nicht jedoch eine Verwendung als Feriengästehaus. Diese Auslegung übersieht, dass viele Landwirte gezwungen sind, auch Einnahmen aus Vermietung zu erzielen. Daher bieten viele Landwirte „Urlaub am Bauernhof“ an. Jedem Landwirt, der auch Zimmer am Bauernhof vermietet, sollte daher die Landwirtschaftsversicherung genau überprüfen, ob die Gebäude bzw. Zimmer auch versichert sind, die an Gäste vermietet werden. Nach Ansicht des OGH schließt nämlich landwirtschaftliche Nutzung die Zimmervermietung aus.