Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

In der Betriebshaftpflichtversicherung besteht ein Risikoausschluss für bewusstes Zuwiderhandeln gegen Vorschriften.

Der Versicherer ist aber nur dann leistungsfrei, wenn der Versicherungsfall einerseits grob fahrlässig herbeigeführt wurde und andererseits bewusst gegen Gesetze, Verordnungen oder behördliche Vorschriften verstoßen wurde. Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam vorliegen.

Der Versicherungsnehmer muss die Verbotsvorschrift nicht nur kennen, sondern sich auch bewusst sein, dass er mit seiner Vorgangsweise gegen diese Vorschrift verstößt, weshalb ihm die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise bewusst sein muss. Eine behördliche Vorschrift liegt auch dann vor, wenn es sich um eine individuelle Anordnung der Behörde durch Bescheid handelt.

Im vorliegenden Fall hat der Versicherungsnehmer jahrelang die Anlage zur Beförderung von Personen verwendet, obwohl er wusste, dass die Personenbeförderung verboten ist und darauf auch bei den jährlichen Überprüfungen vom Ziviltechniker hingewiesen wurde. Dennoch hat der Versicherungsnehmer die Anlage zur Personenbeförderung aus reiner Bequemlichkeit verwendet. Dabei ist es zu einem Unfall gekommen, bei welchem betriebsfremde Personen verletzt wurden. Der Versicherer war leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer bewusst gegen den Bescheid der Behörde und die Hinweise des Ziviltechnikers verstoßen hatte, was Ursache für den Personenschaden war (7Ob60/18a).