Nach § 16 Abs. 1 VersVG muss der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages alle ihm bekannten Umstände,
die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzeigen. Es ist für die Bejahung der Gefahrenerheblichkeit von Umständen nicht erforderlich, dass der Versicherer bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes den Vertrag tatsächlich abgelehnt oder nicht zu den bestimmten Bedingungen abgeschlossen hätte. Es reicht schon, dass der vom Versicherungsnehmer nicht bekanntgegebene Umstand bei objektiver Betrachtung geeignet gewesen wäre, einen solchen Entschluss des Versicherers zu motivieren.
Für die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer genügt bereits leichte Fahrlässigkeit. Es trifft den Versicherungsnehmer die Beweislast für das mangelnde Verschulden an der Verletzung seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht, wobei das Verschulden des Maklers bei Ausfüllen des Antrages dem Versicherungsnehmer zuzurechnen wäre.
Wenn der Versicherungsnehmer einen erheblichen Umstand nicht angegeben oder unrichtig angegeben hat, so kann der Versicherer nach §§ 16 ff VersVG vom Vertrag zurücktreten. Gemäß § 20 Abs. 1 kann der Rücktritt nur innerhalb eines Monats erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Versicherer aber auch seine Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungspflicht trotz Verstreichens der Monatsfrist noch geltend machen, wenn ihm die Verletzung der Aufklärungspflicht vor dem Versicherungsfall nicht bekanntgeworden ist.
Bei der Lebensversicherung kann gemäß § 163 VersVG der Versicherer aber wegen einer Verletzung der dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Vertrages obliegenden Anzeigepflicht vom Vertrag nicht mehr zurücktreten, wenn seither drei Jahre verstrichen sind. Das Rücktrittsrecht bleibt nur bestehen, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht arglistig verletzt hat. Diese Rücktrittsfrist ist eine Ausschlussfrist. Bei Vorliegen einer schuldhaften – aber nicht arglistigen – Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten besteht die Leistungspflicht des Versicherers weiter, wenn der Versicherungsfall nach Ablauf der im § 163 VersVG genannten dreijährigen Ausschlussfrist eintritt und der Versicherer erst mit dem außerhalb der Frist liegenden Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der Anzeigepflichtverletzung erlangt hat.
Für eine arglistige Verletzung reicht bedingter Vorsatz. Die arglistige Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht ist gegeben, wenn der Versicherungsnehmer nicht nur die verschwiegene oder unrichtig angezeigte Tatsache kannte, sondern auch um die Erheblichkeit dieser Tatsache für den Versicherer wusste. Arglist liegt demnach vor, wenn der Getäuschte absichtlich oder bewusst durch unrichtige Vorstellungen zur Einwilligung in einen Vertragsabschluss gebracht wurde.
Auch bei Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung obliegt dem Versicherer die volle Beweislast, dass der Versicherungsnehmer ihn in unlauterer Weise durch seine unrichtigen Angaben zur Annahme des Versicherungsantrages bestimmen wollte. Allerdings besteht kein allgemeiner Erfahrungsgrundsatz, dass Versicherungsnehmer, die Antragsfragen bewusst unrichtig beantworten, regelmäßig auch mit Arglist in Bezug auf die Willensbildung des Versicherers gehandelt haben (7 Ob 119/17a).