Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Auch im Versicherungsvertragsrecht gibt es ungeschriebene Schutz- und Sorgfaltspflichten des Versicherers,

welche die Aufklärung und Information des Versicherungsnehmers zum Gegenstand haben. Der Versicherer ist zwar grundsätzlich nicht zur Überprüfung verpflichtet, ob das angebotene Versicherungsprodukt das Schutzbedürfnis des Versicherungsnehmers vollständig abdeckt. Eine Aufklärungspflicht besteht aber immer dann, wenn dem Versicherer bzw. dem Versicherungsagenten aus den Äußerungen des Versicherungsinteressenten klar erkennbar ist, dass dieser über einen für ihn ganz wesentlichen Vertragspunkt eine irrige Vorstellung hat. Erkennbare Fehlvorstellungen, insbesondere etwa auch, dass der Versicherungsnehmer Versicherungsschutz gerade für ein ausgeschlossenes Risiko anstrebt, sind daher vom Versicherer richtigzustellen (RIS-Justiz RS0106980). Daher ist jedem Versicherungsnehmer zu raten, dem Versicherungsagenten genau mitzuteilen, welches Risiko er in welchem Umfang versichert haben möchte. Wenn der Versicherer eine Aufklärungs- und Informationspflicht schuldhaft verletzt, muss er dem Versicherungsnehmer alle Schäden ersetzen, die durch die Pflichtverletzung entstanden sind. Der Schaden wird häufig darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer – entgegen seinen Vorstellungen über den Umfang der Versicherung – nun keinen Versicherungsschutz für einen bestimmten Schaden oder die Höhe des Schadens hat. Der Versicherer muss dann den Versicherungsnehmer im Ergebnis so stellen, als wäre er von Anfang an entsprechend seinen Deckungserwartungen richtig versichert worden.