Dem Versicherungsnehmer muss bereits bei der Antragstellung deutlich erkennbar sein,
dass der Versicherer nur zu seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) kontrahieren will. Dafür wird gefordert, dass in den Vertragsunterlagen zumindest ein deutlicher Hinweis auf die Einbeziehung der AVB enthalten ist und der Versicherungsnehmer die Möglichkeit hat, sich die AVB zu beschaffen oder deren Inhalt zu erfahren. Insofern reicht für die Einbeziehung in das Vertragsverhältnis etwa die Anführung der maßgebenden AVB auf dem vom Kunden unterfertigten Antragsformular aus, ohne dass es auf die Aushändigung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (RIS-Justiz RS0117648).