Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

In Allgemeinen Versicherungsbedingungen steht sinngemäß die Obliegenheit:

„Wenn die Versicherungsräumlichkeiten auch nur für kurze Zeit von allen Personen verlassen werden, sind sie zu versperren und Sicherungen, die vertraglich mit Besonderen Bedingungen vereinbart sind, vollständig anzuwenden.“ Viele Wohnungstüren haben auf der Außenseite einen Knauf. Der Versicherungsnehmer zog seine Wohnungstür mit Außenknauf nur ins Schloss, ohne mit dem Schlüssel den Sperrriegel zu betätigen. Nach einem Einbruch in das Haus verweigerte deshalb die Versicherung die Entschädigung, weil der Versicherungsnehmer die Versicherungsräumlichkeiten nicht versperrt hatte. Er forderte dennoch Ersatz des Einbruchsdiebstahlschadens, weil die ins Schloss gezogene Tür von außen nicht einfach geöffnet werden konnte. Der OGH erkannte aber, dass diese Obliegenheit nur so verstanden werden könne, dass mit Versperren die aktive Betätigung des Schließmechanismus gemeint sei und nicht das bloße Zuziehen der Türe ins Schloss. Daher wurde die Klage des Versicherungsnehmers in allen drei Instanzen abgewiesen (7 Ob 76/16a).