Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Mit 1.10.2004 ist § 165a VersVG in Kraft getreten,

dass der Versicherungsnehmer binnen 30 Tagen nach seiner Verständigung vom Zustandekommen des Lebensversicherungsvertrages von diesem zurücktreten kann. Wenn es sich beim Versicherungsnehmer um einen Verbraucher handelt, so beginnt die Frist zum Rücktritt erst dann zu laufen, wenn er auch über dieses Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Häufig wurden auch nach dem 1.10.2004 Versicherungsformulare verwendet, welche noch die Belehrung über die kurze Rücktrittsfrist von 14 Tagen enthielten. Es ist nun ständige Judikatur, dass dem Versicherungsnehmer aufgrund einer fehlerhaften Belehrung über die Dauer der Rücktrittsfrist bei richtlinienkonformer Auslegung des § 165a Abs. 2 VersVG ein unbefristetes Rücktrittsrecht zusteht (7 Ob 107/15h). Daher können Versicherungsnehmer, welche einen Lebensversicherungsvertrag nach dem 1.10.2004 abgeschlossen haben und unrichtig über eine zu kurze (14-tägige) Rücktrittsfrist belehrt wurden, unbefristet ihr Rücktrittsrecht ausüben. Es ist daher jedem Versicherungsnehmer zu empfehlen, welcher nach dem 1.10.2004 einen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, die Vertragsunterlagen genau zu überprüfen, ob er richtig über die 30-tägige Rücktrittsfrist belehrt wurde. Wenn nicht, steht es dem Versicherungsnehmer frei, vom Lebensversicherungsvertrag zurückzutreten und die einbezahlten Prämien samt 4 % Zinsen p.a. zurückzufordern.