Die Gewerbeordnung 1994 ermöglichte es dem Versicherungsagenten,
Agenturverhältnisse mit mehr als einem Versicherungsunternehmen einzugehen, verbietet ihm aber, dass er als Versicherungsmakler tätig wird. Ein Mehrfachagent, der das Trennungsgebot missachtet und gegenüber seinem Kunden innerhalb einer Versicherungssparte mehrere Versicherungsunternehmen ins Spiel bringt, steht nicht mehr eindeutig auf der Seite der Versicherungsunternehmen. Sobald er erklärt, für den Kunden eine ausgewogene Marktuntersuchung vorzunehmen und das Produkt auszuwählen, das den Kundeninteressen am besten entspricht, tritt er als Makler auf. Zivilrechtlich ist er dann seinem Kunden als Makler verpflichtet und nicht dem Versicherungsunternehmen als Agent. Mehrfachagenten unterliegen einer Deklarations- und Offenlegungspflicht. Aufgrund der Deklarationspflicht müssen die Versicherungsagenten im Ge-schäftsverkehr als solche auftreten, weshalb sie ihre Gewerberegisternummer, die Bezeichnung „Versicherungsagent“ und jene Versicherungsunternehmen auf ihrem Geschäftspapier anzuführen haben, zu denen sie im Agenturverhältnis stehen. Aufgrund der Offenlegungspflicht muss ein Mehrfachagent dem Kunden erklären, für welches der Versicherungsunternehmen im Folgenden als Agent auftritt. Sobald ein Mehrfachagent gegenüber seinen Kunden seine Pflichten zur Deklaration und Offenlegung erfüllt, ist hinsichtlich seiner Versicherungsunternehmen eine Maklertätigkeit ausgeschlossen, weshalb er wie ein Einzelagent handelt. Wenn der Vermittler seinen Rat auf eine ausgewogene Marktuntersuchung stützt und sich sein Kunde damit einverstanden erklärt, kommt ein Maklervertrag zustande. Immer dann, wenn der Versicherungskunde beim Mehrfachagenten nicht nur Rat in Bezug auf Versicherungsschutz bei einem bestimmten, von vornherein feststehenden Versicherer sucht, sondern dem Mehrfachagenten auch die Auswahl des Versicherers unterlässt, ist der Agent Versicherungsmakler (7 Ob 92/15b).