Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Der Versicherte muss aufgrund seiner Aufklärungsobliegenheit nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beitragen und alles

Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses selbst dann bekannt geben, wenn es für seine eigenen Interessen nachteilig wäre. Damit sollen die nötigen Feststellungen über den Ablauf, die Verantwortlichkeit der Beteiligten und den Umfang des Schadens ermöglicht werden und der Versicherer die Umstände klarstellen können, die für allfällige Regressansprüche von Bedeutung sein könnten. Ganz allgemein soll der Versicherer in die Lage versetzt werden, sachgemäße Entscheidungen über die Behandlung des Versicherungsfalles zu treffen. Daraus ergibt sich jedoch keine Verpflichtung des Versicherten, dem Versicherer Bewertungen der Prozesssituation,  Erfolgsaussichtsprognosen und Vorschläge für die weitere Prozessführung zu unterbreiten, wenn es sich dabei um keine Auskünfte über aktuelles Wissen über aufklärungsbedürftige Tatsachen handelt (7 Ob 33/16b).

Die Aufklärungsobliegenheit verpflichtet daher den Versicherten, dem Versicherer alles Zweckdienliche zur Aufklärung des Schadensereignisses mitzuteilen, damit dieser eine sachgemäße Entscheidung über den Versicherungsfall treffen kann. Dazu gehören aber keine Bewertungen, Prognosen oder dergleichen, weil diese nicht das Schadensereignis selbst betreffen.