Rechtsanwalt Dr. Herbert Laimböck

Wenn der Kunde bei Abschluss einer – auch Selbstmord versicherten – Ablebens-/Risikoversicherung lediglich angibt,

dass er wegen Depressionen in Behandlung sei, nicht aber, dass er bereits wiederholt wegen Selbstmordgedanken stationär aufgenommen worden ist, so hat er seine Anzeigepflicht verletzt. Die Bejahung der Frage nach Krankenhausaufenthalten reicht für sich allein noch nicht aus, wenn der Versicherer davon ausgehen konnte, dass diese mit der Verletzung des Bewegungsapparats in Verbindung gestanden waren. Ob und welche Erhebungen der Versicherer als notwendig erachten wird, bestimmt sich nach den Angaben des Kunden zum Gesundheitszustand. Daher kann sich der Versicherer auch ohne Vertragsauflösung auf Leistungsfreiheit berufen, wenn er von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles erfahren hat (7 Ob 50/16b).

Bei Abschluss von Personenversicherungen werden häufig Gesundheitsfragen gestellt. Es ist besonders wichtig, dass der Versicherte alle Gesundheitsfragen richtig und vollständig beantwortet und im Zweifelsfall beim Versicherer nachfragt, ob noch ergänzende Angaben zu machen sind. Spätestens bei der Leistungsprüfung „forscht“ der Versicherer nach, ob der Versicherte bei Beantwortung der Gesundheitsfragen seine Anzeigepflicht verletzt hat.