Die meisten Haushaltsversicherungen sehen vor, dass der Wohnungsinhalt während des Umzuges und dann auch in der neuen Wohnung
versichert ist, sofern der Vertrag nicht vor Beginn des Umzuges und mit Wirkung auf den Tag vor Beginn des Umzuges gekündigt wird. Aufgrund des Versicherungsumfanges geht es daher nicht um die alten oder neuen Wohnräume, sondern um den Wohnungsinhalt, der auch im Falle des Wohnungswechsels versichert bleibt, wenn vorher der Versicherungsvertrag nicht aufgekündigt wird. Die Unterlassung der Anzeige des Wohnungswechsels sieht grundsätzlich keine Sanktion vor, weshalb sie für den Versicherungsnehmer keine negativen Folgen hat. Normalerweise entsteht durch einen Wohnungswechsel auch keine Gefahrenerhöhung. Wenn aber die neue Wohnung größer ist als die alte, könnte eine Unterversicherung drohen, weil die meisten Haushaltsversicherungen die Versicherungssumme an der Quadratmeterzahl der Wohnung orientieren. Einige Versicherer sehen auch die Möglichkeit vor, die Versicherungssumme individuell festzulegen. Eine solche Klausel, welche die Unterversicherung nur im Verhältnis der Versicherungssumme zur Wohnungsgröße regelt, wäre aber für den Versicherungsnehmer gröblich benachteiligend und daher unwirksam. Gem. § 56 VersVG darf nämlich die Kürzung der Entschädigung nur im Verhältnis des Versicherungswerts zur Versicherungssumme erfolgen (7 Ob 1/17y).
Daher ist jedem Versicherungsnehmer im Falle des Wohnungswechsels zu raten, vorher den Versicherer schriftlich zu verständigen und ihm die für die Prämiengestaltung notwendigen neuen Daten bekannt zu geben (also neue Wohnadresse und Wohnungsnutzfläche, allenfalls Änderung des Versicherungswerts).